Ersatzzahlungen in Baden-Württemberg
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Ersatzzahlungen in Baden-Württemberg
Der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg fließen die nach dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg festgesetzten Ersatzzahlungen zu. Die Stiftung trägt dafür Sorge, dass diese meist im Zuge von baulichen Eingriffen in Natur und Landschaft entstehenden Abgaben mit möglichst räumlichem Bezug zum Eingriffsort für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege eingesetzt werden.
Für die zweckgebundene Verwendung der Ersatzzahlungen gelten insbesondere die rechtlichen Vorgaben aus § 15 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz, § 15 Abs. 4 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg sowie § 4a der Ausgleichsabgabeverordnung des Landes.
Die Stiftung informiert die Regierungspräsidien und den Landesnaturschutzverband über die im Verlauf eines Jahres eingegangenen Ersatzzahlungen; diese Mittel stehen im Folgejahr für die Förderung von Projekten zur Verfügung: Ersatzzahlungen 2022.
Für die Förderung geeignete Projekte erzielen eine Aufwertung von Natur und Landschaft (z. B. Grunderwerb mit Biotopaufwertungsmaßnahmen, Erstpflegemaßnahmen oder Renaturierungsmaßnahmen); sie sind im Vorfeld mit den entsprechenden Regierungspräsidien abzustimmen. Die Projekte können von unterschiedlichen Trägern z. B. Regierungspräsidien, Landkreisen, Städten, Gemeinden, Verbänden und Vereinen umgesetzt werden.
Projektbeispiele Ersatzzahlungen
Projektbeispiele
- Entwicklung von lichten Hutewaldstrukturen im Naturschutzgebiet Heldenberg
- Moorsanierung im Naturschutzgebiet Eschengrundmoos in Hinterzarten
- Wiederherstellung ehemaliger Wacholderheiden im Biosphärengebiet Schwäbische Alb
- Wiesenbrüterschutz im Asselfinger Ried
- Informationen zu weiteren Förderprojekten
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Meldung der Festsetzung einer Ersatzzahlung
Zur Information über die Ersatzzahlung leitet die für die Zulassung zuständige Behörde eine Mehrfertigung der rechtsverbindlichen Festsetzung (Planfeststellungsbeschluss, Baugenehmigung,...) der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg zu.
Überweisung der Ersatzzahlung durch den Verursacher des Eingriffs
Die Überweisung der festgesetzten Ersatzzahlungen erfolgt durch den Verursacher an folgende Bankverbindung der Stiftung Naturschutzfonds:
Baden-Württembergische Bank
IBAN DE15 6005 0101 0002 8288 88
BIC SOLADEST
Im Verwendungszweck bitte eintragen:
Bezeichnung des Vorhabens, Eingriffsort (Landkreis, Stadt oder Gemeinde), Angabe der Festsetzungsbehörde mit Datum und Aktenzeichen des Festsetzungsbescheids.
(Wegen der Zeichenbegrenzung der Überweisungsvordrucke im Feld Verwendungszweck können zur eindeutigen Zuordnung von Überweisungen aussagekräftige Abkürzungen (z.B. Landkreis Böblingen: BB) verwendet werden.)